Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) definiert bestimmte Voraussetzungen, ab wann Unternehmen der CSR-Berichtspflicht unterliegen. Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie zur nicht finanziellen Berichterstattung 2014/95/EU (Non-financial Reporting Directive, NFRD) in deutsches Recht umgesetzt.
Das EU-Parlament und der Europäischer Rat haben im November 2022 die Vorschläge der EU-Kommission zu weitreichenden Änderungen hinsichtlich der Berichterstattung angenommen. Hieraus resultierend wird die NFRD zukünftig durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgelöst.
Die Änderungen sollten ursprünglich für Nachhaltigkeitsberichte gelten, die ab dem 1. Januar 2024 veröffentlicht werden, also die Berichtsperiode 2023 betreffen. Im Juni 2022 wurde jedoch eine stufenweise Einführung beschlossen.
Im Jahr 2025 wurden die Vorgaben erneut angepasst: Mit dem sogenannten Omnibus-Paket schlägt die EU-Kommission nun vor, den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich zu verringern – künftig sollen nur noch große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und entsprechenden finanziellen Schwellenwerten unter die Pflicht fallen. Gleichzeitig sollen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vereinfacht und inhaltlich entschlackt werden.
Zusätzlich sieht der sogenannte „Stop-the-Clock“-Vorschlag eine Verschiebung der Berichtspflichten um zwei Jahre vor: Für große Unternehmen gilt die CSRD demnach erst ab dem Geschäftsjahr 2027, für börsennotierte KMU ab 2028. Ziel ist es, Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung zu geben und die Berichtspflichten praktikabler zu gestalten.
Ob Ihr Unternehmen dazu gehört und ab wann die Berichtspflicht für Sie gilt, können Sie ganz einfach hier überprüfen.
Ist Ihr Unternehmen CSRD-berichtspflichtig so bedeutet das, dass sie jährlich eine sog. "nicht-finanzielle Erklärung" ablegen müssen. In dieser Erklärung berichten Sie über die nicht-finanziellen Aspekte Ihres Wirtschaftens. Diese umfassen:
Umweltbelange
Arbeitnehmerbelange
Sozialbelange
Achtung der Menschenrechte
Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Im Rahmen der Einführung der CSRD-Berichtspflicht wurden ebenfalls neue Vorgaben hinsichtlich des Berichtsformats gemacht. Zukünftig können Organisationen nicht mehr wählen, wo sie die Informationen veröffentlichen, sondern müssen die geforderten Angaben im Lagebericht des Geschäftsberichts integrieren. Hierfür sollen sektorunabhängige, sektorspezifische und organisationsspezifische Standards eingeführt werden.
Für Unternehmen, die freiwillig berichten wollen sowie für Unternehmen, die schon aufgrund anderer Verpflichtungen (bspw. EMAS) erklärungspflichtig sind, ergeben sich weitere Möglichkeiten. Wir beraten Sie hier gerne – nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!
Wir beraten Sie gerne zu Inhalt und Form dieses Berichts und unterstützen Sie bei der Erstellung. Unsere Erfahrung und unser Blick von Außen hilft, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.